S a t z u n g der Turngemeinde 1882 e.V. Dörnigheim



§ 1 Name und Sitz

Am 14.Januar 1923 hat sich aus dem Zusammenschluß der bis dahin in Dörnigheim bestehenden Vereine, und zwar Turnverein e.V. – gegründet am 15.März 1882 – und Turngesellschaft e.V. – gegründet am 15. August 1892 – ein neuer Verein gebildet.

Dieser eingetragene Verein führt den Namen

Turngemeinde 1882 e.V. Dörnigheim

und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau am Main eingetragen.

Sitz des Vereins ist Maintal.



§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist, Möglichkeiten sportlicher und kultureller Betätigung zu bieten – in diesem Sinne insbesondere die Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Meisterschaften, Wettkämpfe, kulturelle Veranstaltungen u.a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Etwaige Überschüsse können einer Rücklage zugeführt werden soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 58 Nr. 6 AO).



§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr außer natürlichen Personen, die als fördernde Mitglieder dem Verein beigetreten sind.

Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder und natürliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Außerordentliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch zu ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

Zu Ehrenmitgliedern werden alle Mitglieder ernannt, die 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Bei besonderen Verdiensten kann die Ernennung früher erfolgen. Die Ernennung wird durch den Vorstand vorgenommen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die als fördernde Mitglieder dem Verein beigetreten sind. Ihnen erwachsen weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft. Sie fördern den Verein mit finanziellen oder materiellen Zuwendungen nach Vereinbarung.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit.

Die Anmeldung erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung, oder durch E-Mail die dem Vorstand einzureichen sind, sowie durch Ausfüllen und Bestätigung des Formulars „Mitglied werden“ auf der Website des Vereins unter http://www.turngemeinde-doernigheim.de . Mit der Eintrittserklärung hat das Mitglied anzugeben, welcher Abteilung des Vereins es zugeordnet werden möchte. Fehlt eine solche Erklärung, hat der Vorstand auf die Abgabe dieser Erklärung hinzuwirken, ggf. das Mitglied einer Abteilung zuzuordnen.

Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters auch für ggf. vorhandene weitere gesetzliche Vertreter. Die Mitgliedschaft bleibt bei Erreichen der Volljährigkeit weiterhin bestehen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht nicht.

Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Tage der ersten Beitragszahlung. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, einer eventuellen Aufnahmegebühr, sowie eventueller Abteilungsbeiträge. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, eine eventuelle Vereinsordnung und etwaige Abteilungsrichtlinien an.


§ 5 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Eventuelle Abteilungsbeiträge werden von den Abteilungsversammlungen festgesetzt und bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die Abteilungsbeiträge kommen ausschließlich der jeweiligen Abteilung zugute.

Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich im Voraus abgebucht oder sind auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Die Abbuchung wird unter Beachtung der für SEPA-Basis-Lastschriften erforderlichen Bedingungen durchgeführt, denen jedes Mitglied mit der Mitgliedschaft im Verein seine Zustimmung erteilt.

In Einzelfällen kann der Vorstand je nach den Umständen abweichende Sonderregelungen treffen (Härtefälle).


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben im Rahmen von Satzung, eventueller Vereinsordnung und Abteilungsrichtlinien das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder, außer fördernden Mitgliedern, haben ab Vollendung des 16. Lebensjahres aktives Wahlrecht.

Die Mitglieder haben die Pflicht, den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten zu folgen.

Im Einzelfall kann der Vorstand durch Beschluß Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe für ihre Tätigkeit beim Verein gewähren.


§ 7 Datenschutz

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

1. Auskunft über seine gespeicherten Daten
2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
3. Sperrung seiner gespeicherten Daten, wenn sich bei vom Mitglied behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen läßt
4. Löschung der zu dem Mitglied gespeicherten Daten, wenn deren Speicherung unzulässig war oder bei Ende der Mitgliedschaft

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten von Mitgliedern unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfällung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Der Verein ist berechtigt, Bilder der Mitglieder, die im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten entstanden sind, zu nutzen. Die Nutzung ist ausschließlich auf Vereinszwecke, z.B. Illustrierung von Berichterstattungen usw., beschränkt.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Körperschaften durch deren Erlöschen sowie durch Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt muß schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei minderjährigen Mitgliedern muss die Erklärung durch den bzw. die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen erfolgen.

Das Mitglied hat alle in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände dem Vorstand auszuhändigen.

Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen bei:

1. Verstoß gegen die Vereinssatzung

2. unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und

3. Rückstand mit der Beitragszahlung für mehr als sechs Monate oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn das Mitglied vorher schriftlich gemahnt und dabei auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Dies gilt gleichermaßen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe der Gründe und Vorlage von Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Im Falle von Absatz 4 Ziffer 3 gilt die Mahnung als ausreichende Aufforderung zur Stellungnahme.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es reicht aus, daß das Schreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gesendet wird; auf die Zustellbarkeit des Schreibens kommt es nicht an.

Anstelle des Ausschlusses kann der Vorstand bei weniger schweren Verstößen eine Verwarnung oder ein befristetes Ruhen der Mitgliedschaft aussprechen.

Gegen diese Entscheidungen des Vorstands kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Entscheidung Einspruch beim Ehrenrat einlegen.



§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat


§ 10 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung

Die Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des 1. und des 2. Kassenwarts.

Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung der Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, und ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben.

Dies gilt auch für die Kassen der Gemeinschaftsabteilungen sowie die Unterkassen vereinsbezogener Abteilungen.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören. Sie dürfen höchstens dreimal hintereinander gewählt werden und müssen dann ein Jahr aussetzen, bevor sie das Amt wieder ausüben.



§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.

Sie beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und seiner Organisation; sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer sowie die Abberufung dieser Organe oder einzelner Mitglieder derselben. Sie nimmt die Berichte des Vorstands, des Ehrenrats und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über deren Entlastung. Außerdem entscheidet sie über die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Vereins mit aktivem Wahlrecht.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich zu Beginn des neuen Vereinsjahres – das mit dem Kalenderjahr identisch ist –, spätestens jedoch bis zum 30. April, statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Interessen des Vereins es erfordern und wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes unter Angabe von Zweck und Gründen dies beantragen. Ebenso sind 10% der ordentlichen Mitglieder berechtigt, unter Einreichung eines schriftlichen Antrages an den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag muß die Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung enthalten sowie von den beantragenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die im Einberufungsantrag aufgeführt sind.

Die Einberufung einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung durch Bekanntmachung im „Maintal Tagesanzeiger“ sowie durch Anschlag am Schwarzen Brett im Vereinsgebäude, Bahnhofstr. 64, 63477 Maintal.
Die Bekanntmachung muß 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung, die jedes ordentliche Mitglied stellen kann, müssen mindestens zehn Tage vor der Versammlung während den Geschäftszeiten in der TGD-Geschäftsstelle eingegangen sein. Diese Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muß folgende Punkte enthalten:

1. Allgemeiner Jahresbericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
2. Kassenbericht des 1. Kassenwarts über das abgelaufene Geschäftsjahr und Bericht zum vorläufigen Haushaltsplan des neuen Geschäftsjahres
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
5. Neuwahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
6. Anträge
7. Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderungen sind, unter genauer Angabe der Änderungen, vor der Entlastung der Vereinsorgane als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig; sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung hierfür gewählter Wahlleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Eine Beschlußfassung über die Veränderung des Vereinszwecks bedarf der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Bei der Abstimmung gilt der Beschluß als angenommen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder diesem zustimmen.

Wahlen zu den Vereinsorganen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Akklamation oder offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht Antrag auf geheime Wahl gestellt wird.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht niemand die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang für die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 12 Abteilungen

Die Abteilung wird vom Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter bzw. Stellvertretern geleitet. Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden innerhalb der Abteilungen durch deren Mitglieder gewählt.

Jede Abteilung hat jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Zur Versammlung ist der Vorstand des Vereins unter Überlassung der Tagesordnung einzuladen.

Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter oder den Vorstand des Vereins unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung durch Anschlag am Schwarzen Brett im Vereinsgebäude, Bahnhofstr. 64, 63477 Maintal.
Die Bekanntmachung muß 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.



§ 13 Gemeinschaftsabteilungen

Jeder Abteilung ist es gestattet, mit gleichgerichteten Abteilungen anderer Vereine Gemeinschaftsabteilungen zu gründen, soweit dadurch die Mitgliedschaft im Verein nicht berührt wird.

Der Gründungsvertrag ist schriftlich zu entwerfen und bedarf der Zustimmung aller davon berührten Hauptvereine durch deren jeweiligen Vorstand.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassenwart
2. Kassenwart
Technischer Leiter
Jugendleiter
Wirtschaftlicher Koordinator

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassenwart. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder befugt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung turnusmäßig in zwei Wahlterminen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.

Am ersten Wahltermin werden gewählt:

1. Vorsitzender
1. Schriftführer
2. Kassenwart
Technischer Leiter
Jugendleiter

Am zweiten Wahltermin werden gewählt:

2. Vorsitzender
2. Schriftführer
1. Kassenwart
Wirtschaftlicher Koordinator

Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode.

Wird auf einer Mitgliederversammlung ein form- und fristgerechter Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes gestellt, so ist dieser Antrag nur zulässig, wenn gleichzeitig ein zu wählendes Ersatzmitglied für die Position des abzuwählenden Vorstandsmitgliedes benannt wird. Abzustimmen ist über die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes, wobei bei erfolgreicher Neuwahl gleichzeitig das alte Vorstandsmitglied abgewählt ist. Abwahl bzw. Neuwahl können auch dann stattfinden, wenn eine Neuwahl satzungs- oder turnusgemäß nicht erforderlich wäre.



§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einer ordentlichen Vereinsführung für erforderlich hält.

Zum Schluß eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht (Jahresabschluß) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

Der Vorstand ist verpflichtet, über jede Sitzung ein Protokoll zu führen. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, leitet die Versammlung des Vereins und die Sitzungen des Vorstandes und hat deren Beschlüsse auszuführen.

Der Vorstand sollte monatlich tagen. Er ist jederzeit einzuberufen, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder dies schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Aufgaben des Vorstandes sind weiter die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebs sowie die Koordinierung der Abteilungen. Der Vorstand überwacht auch die Abteilungsrichtlinien und erstellt die Vereinsordnung. Er kann zu seiner Entlastung Arbeitsausschüsse bestellen.



§ 16 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern über 30 Jahre, von denen möglichst eines juristische Erfahrung haben sollte, und zwei Ersatzmitgliedern. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr mit den übrigen Vereinsorganen aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied eingebracht werden. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen des Vorstandes.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung, in der das rechtliche Gehör gewährleistet sein muß. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich und nicht öffentlich.

Aufgaben des Ehrenrates sind:

1. Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind.

2. Entscheidung über Einsprüche durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossener oder gemaßregelter Mitglieder (§ 8)

Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und dem Vereinsvorstand angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig. Sie sind schriftlich zu begründen und den Betroffenen sowie dem Vereinsvorstand, bekanntzugeben. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ehrenrates.



§ 17 Vereinsordnung

Der Vorstand beschließt eine Vereinsordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf. In ihr sollen Bestimmungen enthalten sein über:

1. Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen

2. Geschäftsführung des Vorstandes und der Ausschüsse

3. Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs- und sonstiger Aufgabenbereiche (§ 15 bleibt davon unberührt)

4. Erlaß der Abteilungsrichtlinien

5. Grundsätze der Finanzwirtschaft und Finanzverwaltung

6. Verfahrensregelungen für Versammlungen und Sitzungen



§ 18 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.



§ 19 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel und ist geheim.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Maintal, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche oder kulturelle Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit verwenden muss.



§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Die von der Mitgliederversammlung am 27.März 2015 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.